Sehr geehr­te Familien,

die seit dem 24. April 2021 gel­ten­den Ände­run­gen des Infek­ti­ons­schutz­ge­setz (IfSG) und der damit beschlos­se­nen bun­des­ein­heit­li­chen Maß­nah­men zum Schutz der Bevöl­ke­rung bei einer epi­de­mi­schen Lage, sind von bestimm­ten Sie­ben-Tagen-Inzi­den­zen abhängig.

In den Ände­run­gen zur Coro­na Not­brem­se heißt es:

Über­schrei­tet in einem Land­kreis oder einer kreis­frei­en Stadt an drei auf­ein­an­der   fol­gen­den Tagen die Sie­ben-Tage-Inzi­denz den Schwel­len­wert von 165, so ist ab dem über­nächs­ten Tag für all­ge­mein­bil­den­de und berufs­bil­den­de Schu­len, Hoch­schu­len, außer­schu­li­sche Ein­rich­tun­gen der Erwach­se­nen­bil­dung und ähn­li­che Ein­rich­tun­gen die Durch­füh­rung von Prä­senz­un­ter­richt untersagt.“

Da die Coro­na­in­fek­ti­ons­zah­len im Kreis Groß-Gerau seit Sams­tag, den 01.05.2021 wei­ter rück­läu­fig sind und der Sie­ben-Tage-Inzi­denz-Wert auf unter 165 gefal­len ist, kön­nen wir aktu­ell davon aus­ge­hen, dass wir ab Mon­tag, den 10.05.2021 wie­der in den Regel­be­trieb unter Pan­de­mie­be­din­gun­gen zurück­keh­ren kön­nen. Den­noch bleibt der ein­dring­li­che Appell von Bund und Land, die Kin­der – wenn irgend mög­lich – zu Hau­se zu betreu­en, bestehen. Hier­zu fin­det eine erneu­te Abfra­ge zum Betreu­ungs­be­darf statt. Das For­mu­lar kann bis spä­tes­tens Mon­tag in der Ein­rich­tung vor­ge­legt werden.

Soll­te wei­ter­hin oder zu einem spä­te­ren Zeit­punkt, eine Not­be­treu­ung erfor­der­lich sein, wei­sen wir bereits jetzt dar­auf­hin, dass eine Not­be­treu­ung nur nach Vor­la­ge ent­spre­chen­der Nach­wei­se mög­lich ist. In die­sem Fall ist die­ses For­mu­lar mit Arbeitgeber/innen Beschei­ni­gun­gen zu ver­wen­den. Bereits vor­lie­gen­de Nach­wei­se müs­sen nicht noch ein­mal erbracht werden! 

Mit den Kita­ge­büh­ren ver­fah­ren wir wei­ter­hin so, wie in dem Infor­ma­ti­ons­schrei­ben vom 05.05.2021 dargestellt.

Mit freund­li­chen Grüßen

Sven­ja Lossmann
(Lei­tung tg-Sportkindergarten)